Altea · Eigentümergemeinschaft
Eigentümergemeinschaft

Die Eigentümergemeinschaft

Comunidad de propietarios

Wer in Altea eine Wohnung oder ein Haus in einer Urbanisation besitzt, ist fast immer Teil einer comunidad de propietarios. Das ist keine Formalie: Sie beschließt über Geld, und ihre Beschlüsse binden auch die Abwesenden.

1. Was sie ist

Die Eigentümergemeinschaft entsteht von selbst, sobald ein Gebäude oder eine Anlage in Einzeleigentum aufgeteilt ist. Man tritt ihr nicht bei und kann nicht austreten — mit dem Kauf ist man Mitglied. Geregelt ist das im Gesetz über das Wohnungseigentum, der Ley de Propiedad Horizontal von 1960.

Sie verwaltet, was allen gehört: Dach, Fassade, Treppenhaus, Aufzug, Pool, Garten, Zufahrt, Wasserleitungen bis zur Wohnungsgrenze. Dafür zahlt jeder eine Umlage nach seinem coeficiente de participación — dem Anteil, der in der Teilungserklärung festgelegt ist und in der escritura steht.

2. Die Organe

  • Junta de propietarios — die Versammlung aller Eigentümer, mindestens einmal jährlich. Sie beschließt Haushalt, Umlagen, Arbeiten und wählt die Ämter.
  • Presidente — der Vorsitzende, aus dem Kreis der Eigentümer gewählt. Vertritt die Gemeinschaft nach außen. Das Amt ist grundsätzlich verpflichtend, wenn man gewählt wird.
  • Administrador — der Verwalter, meist ein Dienstleister gegen Honorar. Führt die Konten, bereitet die Versammlung vor, setzt Beschlüsse um.
  • Secretario — führt das Protokoll; oft in Personalunion mit dem Verwalter.

3. Die jährliche Versammlung

Die Einladung geht an die Anschrift, die der Gemeinschaft gemeldet ist — nicht an die im Melderegister. Wer im Ausland lebt und keine gültige Anschrift hinterlegt hat, bekommt sie unter Umständen gar nicht und ist trotzdem an die Beschlüsse gebunden.

  • Die Einladung nennt Tagesordnung, Ort und beide Termine — erste und zweite Einberufung. Zur zweiten ist die Versammlung ohne Mindestbeteiligung beschlussfähig.
  • Stimmrecht verliert, wer im Rückstand ist. Wer offene Umlagen hat, darf teilnehmen und reden, aber nicht abstimmen — es sei denn, er hinterlegt den Betrag oder ficht ihn an.
  • Vertretung ist möglich, schriftlich. Für Abwesende der wichtigste Punkt überhaupt.
  • Das Protokoll wird verschickt und ist die Grundlage für alles Weitere. Wer Beschlüsse anfechten will, hat dafür eine kurze Frist.

4. Umlagen und Sonderumlagen

Die laufende Umlage deckt den Haushalt: Reinigung, Strom für Gemeinschaftsflächen, Versicherung, Verwaltung, Pool- und Gartenpflege, Rücklage. Reicht sie für eine größere Arbeit nicht, beschließt die Versammlung eine derrama — eine Sonderumlage.

Sonderumlagen können erheblich sein: Fassadensanierung, Aufzug, Dach, Poolanlage. Sie treffen jeden nach seinem Anteil, unabhängig davon, ob er die Sache nutzt. Wer eine Wohnung im Erdgeschoss hat, zahlt am Aufzug in der Regel trotzdem mit, sofern die Teilungserklärung nichts anderes sagt.

5. Der Punkt, der beim Kauf zählt

Schulden der Vorbesitzer gehen auf die Wohnung über. Nach dem Wohnungseigentumsgesetz haftet die Immobilie für die offenen Umlagen des laufenden Jahres und der drei vorangegangenen Jahre. Wer kauft, kauft diese Schuld mit — auch wenn er von ihr nichts wusste.

Deshalb gehört zu jedem Kauf die certificado de deuda: eine Bescheinigung des Verwalters, dass keine Rückstände bestehen. Der Notar verlangt sie normalerweise; darauf verzichten sollte man nicht.

Ebenfalls vor dem Kauf einsehen: die Protokolle der letzten Versammlungen. Dort steht, ob eine teure Sanierung bereits beschlossen oder absehbar ist. Ein beschlossener, aber noch nicht eingeforderter Betrag ist der klassische böse Nachtrag.

6. Was oft für Streit sorgt

  • Ferienvermietung — die Gemeinschaft kann sie unter bestimmten Voraussetzungen einschränken. Ob und wie, hängt vom Beschluss und von der Teilungserklärung ab; die Rechtslage hat sich mehrfach geändert.
  • Bauliche Veränderungen — Markisen, Verglasungen, Klimageräte an der Fassade. Die Fassade gehört allen, auch vor der eigenen Wohnung.
  • Haustiere, Lärm, Poolzeiten — geregelt in der Hausordnung, die die Versammlung beschließt.
  • Barrierefreiheit — für Bewohner über siebzig oder mit Behinderung gelten erleichterte Mehrheiten bei Umbauten.

7. Praktischer Rat für Abwesende

  • Eine zustellfähige Anschrift in Spanien hinterlegen, oder ausdrücklich eine E-Mail-Adresse für die Einladungen vereinbaren
  • Lastschrift für die Umlage einrichten — ein versehentlicher Rückstand kostet das Stimmrecht
  • Eine Vollmacht für die Versammlung geben, wenn man nicht kommen kann
  • Protokolle aufbewahren. Beim Verkauf sind sie das, was Käufer sehen wollen

Diese Seite erklärt die Grundzüge. Die Teilungserklärung und die Hausordnung der eigenen Anlage gehen im Einzelfall vor, und bei Streit hilft nur anwaltlicher Rat.

Zusammengestellt August 2026, nach der Ley de Propiedad Horizontal. Das Gesetz wurde mehrfach geändert, zuletzt bei den Regeln zur Ferienvermietung — im Zweifel die geltende Fassung prüfen.